Bestattungskosten: die gesetzlichen Regelungen

Oft wird gesagt, dass auf der Beerdigung der Streit beginnt. Das ist tatsächlich falsch, denn viele Streitigkeiten und Missverständnisse beginnen bei der Planung der Bestattung. Wer kommt für die Kosten auf, wer nicht? Muss das Kind, welches seit zwanzig Jahren keinen Kontakt mehr mit dem Verstorbenen hatte, für die Kosten aufkommen? Und was ist, wenn wirklich kein Geld vorhanden ist? Dieser Artikel schaut sich das einmal an.


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Der Erbe zahlt die Beerdigung

Dies steht tatsächlich im Gesetz, genauer gesagt im BGB. Der Paragraf 1968 regelt klar und deutlich, dass der Erbe für die Kosten der Bestattung aufkommen muss. Aus diesem Grund erbt er, was ebenfalls bedeutet, dass der Verstorbene mit seinem Erbe für die Kosten seiner eigenen Bestattung einsteht. Die Pflichtteile beim mehreren Erblassern ohne ein Testament werden erst nach dem Abzug der Bestattungskosten berechnet.

Nun, dieses Rechenspiel geht einzig auf, wenn eine Erbschaft vorhanden ist. Viele Verstorbene lebten jedoch für Monate oder Jahre im Pflegeheim und mussten ihr Erspartes für die Heimkosten einsetzen. Andere Erblasser sind verschuldet. In diesem Fall müssen Hinterbliebene natürlich eigenständig für die Kosten aufkommen.

Welche Reihenfolge gilt?

Da die Erben für die Bestattungskosten aufkommen müssen, könnte nun von der Erbfolge ausgegangen werden. Dies ist jedoch falsch, da sich die Erbanteile erst nach Abzug der Kosten berechnen und somit die Bestattungskosten von allen Erben getragen werden.

Letztendlich ist dies jedoch nur ein Rechenspiel. Je nach Erbmasse, Testament, Umfang der Erben, Erreichbarkeit der möglichen Erben, muss eine Person die Bestattungskosten vorab bezahlen. Das Geld kann später bei den weiteren Erben angefordert werden und wird dem Erbe entnommen.

Wer kümmert sich um die Bestattung?

In den meisten Fällen gilt die Regelung, dass der oder die nächste Angehörige sich um die Planung der Bestattung und somit um die Kosten kümmert. Der Auftraggeber muss stets das Bestattungsinstitut zahlen. Aber was ist, wenn eine Person keine direkten Angehörigen hat oder kein Kontakt besteht? Nun gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Freunde/Bekannte – auch Freunde oder Bekannte können die Bestattung tragen und für die Kosten in erster Linie aufkommen.
  • Staat – sind gar keine Angehörigen auffindbar oder (noch) vorhanden, so trägt der Staat die Kosten.

In beiden Fällen gilt allerdings, dass die Kosten ausgelegt werden. Sowohl Bekannte als auch der Staat können sich die Bestattungskosten von den vorher nicht auffindbaren Angehörigen zurückholen. Sollte der Sohn des Verstorbenen also in Australien leben und nicht rechtzeitig erreichbar gewesen sein, so trägt dieser im Nachhinein die Bestattungskosten.

Problemfall: Überschuldung

Eine überschuldete Person hat keine positive Erbmasse. Angehörige schlagen in diesem Fall meist das Erbe aus, denn nicht nur Vermögen, auch die Schulden sind vererbbar. Das Ausschlagen des Erbes hebt jedoch nicht der Verpflichtung zur Kostenübernahme der Bestattung auf.

Während ein Erbe ausschlagbar ist, kann die Bestattungspflicht nicht abgelehnt werden.

Problemfall: Bezug sozialer Leistungen

Die gesetzlichen Regelungen machen in der Regel keinen Unterschied im Vermögen des Hinterbliebenen. Sie gelten für reiche Menschen, aber auch für Hartz-4-Empfänger. Ist nun keinerlei Guthaben des Verstorbenen vorhanden und hat dieser auch nicht vorgesorgt, stehen Empfänger sozialer Leistungen vor einer eindeutigen Problematik. Renten, ALG-Leistungen oder Grundsicherungen genügen oft nicht, um die Bestattungskosten zu decken.

In diesem Fall müssen Angehörige selbst tätig werden und sich an das Sozialamt wenden, welches für den Wohnsitz des Verstorbenen zuständig ist. In Ausnahmefällen übernimmt der Staat eine Sozialbestattung und trägt somit auch die Kosten für die Beerdigung. Natürlich ist es notwendig, dass der Antragssteller die eigene prekäre Situation nachweist. Sollte der Verstobene noch in einer eigenen Wohnung gelebt haben oder sonstigen Besitz haben, so geht dieser ebenfalls in den Besitz des Staates über – bis zur Höhe der Bestattungskosten.